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Aktuelle Entscheidung des OLG Dresden 18.10.2015

Liebe Besucher von zankaepfelrundumspferd.de,

das Oberlandesgericht Dresden hatte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren darüber zu entscheiden,  ob das Führen des Pferdes bzw. spazieren gehen mit dem Pferd  ein  â€žunerlaubtes Reiten auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ ist.  Die Betreiberin eines Reiterhofs war im April durch das Amtsgericht in erster Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem sie ihr Pferde auf einem solchen nicht ausgewiesenen Weg geführt hatte.

Im zu entscheidenen Fall war die Betroffene mit ihren Gästen und insgesamt fünf Pferden zu einem Ausritt auf einem ausgewiesenen Reitweg unterwegs, als die Gruppe eine Pause einlegen wollte. Aus diesem Grund stiegen die Reiter von ihren Pferden ab und verließen, die Pferde am Zügel führend, den ausgewiesenen Reitweg. Das Amtsgericht Pirna sah darin in der ersten Instanz eine Ordnungswidrigkeit da ein Verstoß gegen das Sächsische Waldgesetz vorläge und verurteilte die Betreiberin des Reiterhofs zu einer Geldbuße von 50 Euro. Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Dresden entschied:

Bereits dem Wortsinn nach besteht laut Urteilsbegründung ein Unterschied zwischen „dem Führen“ und „dem Reiten“ eines Pferdes.

Während unter „Reiten“ allgemein die Fortbewegung eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres verstanden werde, diene ein Tier beim „Führen“ gerade nicht der Fortbewegung. Da im Sächsischen Waldgesetz nur das Reiten explizit erwähnt und auf bestimmte Wege beschränkt ist, nicht jedoch das Führen, sei das Urteil aufzuheben und die Betroffene freizusprechen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Sollten Sie rechtliche Fragen zu diesem oder ähnliche Themen rund um das Pferd haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Reiterliche Grüße

Christine Cramm-Behrens