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aktuelle Entscheidung des OLG Dresden 18.10.2015

Liebe Besucher von zankaepfelrundumspferd.de,

das Oberlandesgericht Dresden hatte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren darĂŒber zu entscheiden,  ob das FĂŒhren des Pferdes bzw. spazieren gehen mit dem Pferd  ein  „unerlaubtes Reiten auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ ist.  Die Betreiberin eines Reiterhofs war im April durch das Amtsgericht in erster Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem sie ihr Pferde auf einem solchen nicht ausgewiesenen Weg gefĂŒhrt hatte.

Im zu entscheidenen Fall war die Betroffene mit ihren GĂ€sten und insgesamt fĂŒnf Pferden zu einem Ausritt auf einem ausgewiesenen Reitweg unterwegs, als die Gruppe eine Pause einlegen wollte. Aus diesem Grund stiegen die Reiter von ihren Pferden ab und verließen, die Pferde am ZĂŒgel fĂŒhrend, den ausgewiesenen Reitweg. Das Amtsgericht Pirna sah darin in der ersten Instanz eine Ordnungswidrigkeit da ein Verstoß gegen das SĂ€chsische Waldgesetz vorlĂ€ge und verurteilte die Betreiberin des Reiterhofs zu einer Geldbuße von 50 Euro. Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Dresden entschied:

Bereits dem Wortsinn nach besteht laut UrteilsbegrĂŒndung ein Unterschied zwischen „dem FĂŒhren“ und „dem Reiten“ eines Pferdes.

WĂ€hrend unter „Reiten“ allgemein die Fortbewegung eines Menschen auf dem RĂŒcken eines Tieres verstanden werde, diene ein Tier beim „FĂŒhren“ gerade nicht der Fortbewegung. Da im SĂ€chsischen Waldgesetz nur das Reiten explizit erwĂ€hnt und auf bestimmte Wege beschrĂ€nkt ist, nicht jedoch das FĂŒhren, sei das Urteil aufzuheben und die Betroffene freizusprechen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskrĂ€ftig.

Sollten Sie rechtliche Fragen zu diesem oder Ă€hnliche Themen rund um das Pferd haben stehe ich Ihnen gerne zur VerfĂŒgung. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Reiterliche GrĂŒĂŸe

Christine Cramm-Behrens